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"Devisennot kennt kein Gebot" - unter diesem Motto entwickelte die Stasi im
engen Verbund mit anderen Staatsorganen und den Gerichten der DDR eine regelrechte
Strategie, um DDR-Bürgern, die Kunstgegenstände, Schmuck, Briefmarken oder Antiquitäten
gesammelt hatten, das devisenträchtige Gut abzujagen.
So manches Strafverfahren ist ausschließlich mit dem Ziel geführt worden, Vorwände
für Vermögenseinziehungen gemäß § 57 StGB (DDR) zu finden.
Daneben boten § 16 Abs. 1 des Zollgesetzes und § 8 Abs. 1 der Geldverkehrsordnung
die "Rechtsgrundlage" für Eigentumseinziehungen im Falle sogenannter "Zollverbrechen",
dazu gehörte schon der ungenehmigte Versand von Briefmarken
(vgl. "Neue Justiz" 1964, S. 761ff. und 1976, S. 59) an Verwandte im anderen
Teil Deutschlands, oder auch "Verbrechen gegen die Geldverkehrsordnung".
Im Regelfall wurden die erbeuteten Stücke über das Firmenimperium Schalck-Golodkowskis
ins westliche Ausland verkauft.
Langjährige Recherchen und Forschungsergebnisse von Reinhard Dobrinski (Forum
zur Aufklärung und Erneuerung e.V.) zum SED-/MfS-Wirtschafts- und Finanzgebaren
lassen das Beziehungsgeflecht zwischen MfS, KoKo-Imperium und dem Finanzministerium
der DDR u.a. bis in die Wendezeit und danach immer transparenter zutage treten.
Die Chance, nach der Vereinigung das konfiszierte bewegliche Vermögen zurückzubekommen,
hat sich als gering erwiesen. Die beraubten Bürger können im Regelfall weder
einen Nachweis erbringen, wo die geraubten Gegenstände verblieben sind, noch
einen Nachweis dafür, dass etwa bei einer "Verwertung" der Gegenstände ein Erlös
erzielt worden sei. Letzteres aber, den Nachweis eines "Verwertungserlöses",
verlangt § 10 Abs. 2 des Vermögens-Gesetzes (VermG), wenn die Betroffenen zumindest
eine finanzielle Erstattung für die einst vom MfS gestohlenen Wertgegenstände
beanspruchen. Soweit Restbestände geraubter beweglicher Vermögenswerte heute
noch in Verfügung bundesdeutscher Behörden sind, ist für die Behörden nicht
erkennbar, wer der ursprüngliche Eigentümer war.
Auf Initiative des "Forums zur Aufklärung und Erneuerung e.V." und namentlich
von Reinhard Dobrinski und Dr. Wolfgang Ullmann hat sich der Vizepräsident des
Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV), Dr. Kittke, der Anregung
geöffnet, in Verfügung dieser Behörde liegende Reste von Kunstgegenständen fotografieren
und öffentlich ausloben zu lassen (dazu: Bekanntmachung über die Aufforderung
zur Meldung beim Bundesamt ..., FAZ vom 30.12.99, Nr. 304, S. VII).
Wir danken Herrn Dobrinski und Herrn Dr. Kittke, diese Gegenstände auf der WWW-Seite des Berliner Landesbeauftragten zeigen zu können. Wer von den Besuchern dieser WWW-Seite den Eindruck hat, einen oder mehrere der hier gezeigten Schmuckstücke wiedererkennen und Eigentumsansprüche anmelden zu können, sollte sich wenden an: Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mauerstraße 39-40 10117 Berlin Tel: 030/22 31 00 Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat in seiner eigenen homepage (www.barov.bund.de) eine Vielzahl weiterer Vermögenswerte aufgeführt und beschrieben, die einst in der DDR staatlich verwaltet wurden, ohne dass sie förmlich enteignet worden waren. Sie müssen auf der Homepage die Begriffe "Aufgebotsverfahren" und "Annex" anwählen. Das BARoV ist auch für sonstige Hinweise Dritter auf ursprüngliche Eigentümer dankbar. Als Nachweis der Eigentumseinziehung gelten - Gerichtsurteile - Pfändungsbeschlüsse - andere, die Beschlagnahme belegende Urkunden - Zeugenaussagen.
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