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FORUM
zur Aufklärung und Erneuerung e.V.
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Satzung
unseres Vereins
Aufruf für
ein „Tribunal“
Beschluß der Gründungsversammlung
am 22. März 1992 im Neuen Rathaus zu Leipzig
Mit dem Forum der Aufklärung beginnen!
Die DDR ist Geschichte - sie ist es noch nicht! Ein Gesellschaftssystem,
das die Menschheit auf die Höhen der Geschichte führen wollte, ist zusammengebrochen.
Wir stehen vor den Folgen der Zerrüttung der Wirtschaft und der Natur, der
Städte und Landschaften, der Verwaltung und des Rechts, der Bildung und
Wissenschaft, der menschlichen Kommunikation und unseres Denkens.
Die Archive der Staatssicherheit sind seit dem 1. Januar geöffnet, zum ersten
Mal in der deutschen Geschichte werden die Akten eines Geheimdienstes den
Opfern zugänglich gemacht.
Ein unwägbarer, nicht steuerbarer, aber notwendiger und schließlich befreiender
Prozeß beginnt: Wir begegnen unserer eigenen leidvollen und bedrückenden
Vergangenheit. Eine Begegnung, die Wut und Empörung, Trauer und Rachegefühle
auslöst, aber auch Scham und Verzweiflung, Trotz und Abwehr.
Es geht bei quälender Lektüre von unsäglichem Aktenmaterial nicht so sehr
um die Befriedigung von Neugier, sondern um die Aneignung zerstörter Biographien,
um das Begreifen von - durch staatliche Willkürakte, durch Denunziation,
Infiltration, Zerstörung, durch den Partei- und Staatssicherheitsapparat
verursachtes - Unglück und Scheitern, von vielfachem Leiden und bisher unerklärlichen
biographischen Brüchen. Was wir entdecken, ist entsetzlich:
Vertrauensmißbrauch und Verrat, Feigheit und staatlich verordnete Unmenschlichkeit.
Zu entdecken sind aber auch authentische Widerstandsgeschichten, Zeugnisse
von Treue und Zivilcourage. Wir dürfen niemanden allein lassen mit diesen
Entdeckungen, weder die Opfer noch die Täter.
Wir brauchen Aufklärungs- und Aufhellungsvorgänge in vielfältigen Gesprächen,
in denen wir gemeinsam zu begreifen versuchen, was gewesen ist, warum Menschen
so gehandelt haben. Wir bedürfen der Wiederherstellung der Maßstäbe von
Recht und Unrecht, von Anstand und Würde. Und wir müssen versuchen, diese
Maßstäbe konkret und differenziert, den Lebensrealitäten der DDR entsprechend
zu verwenden. Nichts wäre schlimmer als vernichtende Pauschalurteile. Differenzierung
ohne Beschönigung, Kritik ohne Vernichtungsabsicht, die Wiederherstellung
von Wahrheit tut not.
All dies muß letztlich auch öffentlich geschehen, damit es politische, demokratische
Qualität und Wirksamkeit erhält. Das ist der Sinn der Vorschläge, die mit
dem problematischen Wort „Tribunal“ eher unglücklich
bezeichnet worden sind (wir haben kein anderes Wort für das Vorhaben gefunden).
I. Worum geht es?
Das Urteil der Geschichte über das System der SED-Diktatur ersetzt nicht
die Aufklärung der rechtlichen, politischen und moralischen Verantwortung
für die Geschichte dieses Systems. Unter dem Druck der demokratischen Bewegung
des Herbstes 1989 brach das politische System der DDR in sich zusammen.
Der friedliche Verlauf dieser Revolution verdankte dies nicht zuletzt dem
spontanen Zusammenwirken sowohl derer, die das SED-Regime ablehnten, als
auch derer, die ihm erst im Zusammenbruch die Unterstützung versagten.
Allen gemeinsam stellt sich damit die Frage nach der Verantwortung für das
offenbar gewordene schwere Erbe dieser 40jährigen Geschichte. Es kann kein
Zweifel darüber bestehen, daß zuallererst die Spitzen der SED und die von
ihr beherrschten Apparate Verantwortung tragen.
Alle Bereiche des Lebens in der DDR erscheinen von diesem Herrschaftsapparat
durchsetzt und somit im nachhinein diskreditiert. Wird im Vergleich damit
die Verantwortung des Einzelnen entschuldbar? Die Frage nach der Verantwortung
des Einzelnen stellt sich unausweichlich.
Die Enthüllungen über die Verflechtung von Staatssicherheit und Gesellschaft,
das Netz von heimlicher und unheimlicher Kollaboration, zeigen heute, daß
Tausende Einzelner verantworten müssen, wozu sie sich oft verantwortungslos
hergaben.
Ohne eine Aufklärung der Motive oder Zwänge, die Menschen dazu bewegten,
das SED-System zu unterstützen, bleiben alle mit dem Makel des Versagens
behaftet, werden unterschiedslos auch jene Leistungen diskreditiert, denen
auch heute noch Anerkennung gebührt.
Wer sich seiner eigenen Geschichte verschließt, dem eröffnen sich weder
Gegenwart noch Zukunft. Es gilt um der Würde und Zukunft derer willen, die
in der DDR mit Anstand gelebt haben, einen letzten Triumph der Stasi zu
verhindern, alle mit in den Sumpf der eigenen Umtaten zu ziehen!
Wir haben ungerechte Pauschalurteile zu widerlegen, nach denen alles Leben,
alle politischen Regungen in der DDR, auch die Opposition und der Herbst
‘89 ein Werk, eine Inszenierung der Staatssicherheit waren.
II. Was ist das Ziel?
Vor dem Tribunal der Geschichte hat die DDR nicht bestanden. Vor einem „Tribunal“
der Vergegenwärtigung der DDR-Geschichte gilt es, Verantwortung konkret
aufzuklären und zu unterscheiden, wodurch Schuld und Versagen, aber auch
Verdienst und Bewährung möglich waren. Der schwierige Weg der rechtsstaatlichen
Aufarbeitung von Vergehen ehemaliger Funktionäre oder Organe des DDR-Staates
zeigt, daß viele derjenigen, die im Sinne des in der DDR geltenden Rechts
benachteiligt oder gemaßregelt wurden, keine Möglichkeit haben, durch den
Spruch ordentlicher Gerichte Rechtfertigung zu erfahren.
Das moralische Recht derer, die sich als Opfer des politischen Systems der
DDR verstehen dürfen, erfordert aber, daß ihnen wenigstens öffentlich Genugtuung
geschieht. Rechenschaft gilt es aber nicht nur im Sinne der Opfer des Systems
einzufordern, sondern auch um der gerechten Beurteilung aller willen, die
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder Funktion sich der Willkür widersetzen,
bloßen Machtinteressen widerstanden und sich für Menschen einsetzten.
Eine Aufklärung von Zusammenhängen persönlicher Verantwortung unter den
wechselnden Bedingungen der geschichtlichen Situation der DDR bedeutet nicht
zuletzt, Einsichten in die Strukturen und Mechanismen zu vermitteln, die
Demokratie untergraben und wohlgemeintes gesellschaftliches Engagement pervertiert
haben. Die Menschen, die in der DDR guten Glaubens und unter schwierigen
Bedingungen gelebt haben, stehen nicht mit leeren Händen im vereinten Deutschland
da. Die Erfahrung mit der Diktatur und ihrer Überwindung, die Beharrlichkeit
und Kraft kritischer Minderheiten sind auf Dauer die wichtigste Mitgift
aus der Geschichte der DDR für ein demokratisches Deutschland.
III. Wie soll es geschehen?
Ein „Tribunal“ zur Aufklärung der geschichtlichen Wahrheit kann nur in einem
mehrschichtigen Prozeß der vielgestaltigen Wirklichkeit gerecht werden.
Dabei sollten in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschiedene Verfahren
entwickelt werden, die dem zu behandelnden Sachverhalt Rechnung tragen.
Wir schlagen drei Phasen des Prozesses vor:
1. In einer ersten Phase, in der wir uns bereits befinden, suchen wir eine
Verständigung über allgemeine Grundlagen einer gerechten Beurteilung politischer
und geschichtlicher Verantwortung. Hierbei sollten insbesondere die historischen
Erfahrungen mit der Situation nach 1945 herangezogen werden und die für
die Beurteilung der Geschichte bis 1989 notwendigen Unterscheidungen erarbeitet
werden. Modelle und Vorschläge für die Behandlung verschiedener Gesellschafts-
und Lebensbereiche sollen entwickelt werden.
2. In der zweiten Phase finden auf verschiedenen Ebenen (lokal, regional
und überregional) unabhängig voneinander Verfahren (Foren, Verhandlungen,
Gesprächskreise) zur Aufklärung sowohl begrenzter als auch allgemeiner Vorgänge
aus der Zeit der DDR statt. Gemeinsam sollte solchen Verfahren die Unabhängigkeit
des Initiatorenkreises, die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anhörung
aller Seiten sein.
Wünschenswert ist die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger und die
Bildung einer das Verfahren leitenden unabhängigen Jury. Statt auf ein juristisches
Urteil zielt das Verfahren auf Feststellung, öffentliche Dokumentation und
Bewertung von Umständen, Vorgängen und Verantwortlichkeiten, die Unrecht
bewirkten.
3. In der letzten Phase wird eine entsprechend dem Umfang des vorangegangenen
Prozesses geeignete Form der repräsentativen Zusammenfassung und Dokumentation
der Ergebnisse gewählt werden.
IV. Welche Probleme müssen beachtet werden?
Der Ruf nach einem öffentlichen „Tribunal“ zur Aufhellung der politischen
Verantwortung für das in der DDR geschehene Unrecht hat eine kontroverse
Debatte ausgelöst. Wichtige Einwände sind geltend gemacht worden:
1. Der Rechtsstaat kennt keine politische und schon gar keine Gesinnungsjustiz.
Ein „Tribunal“ ohne exekutive Macht kann weder in den Zeugenstand zwingen
noch Strafen verhängen. Deshalb: Die möglichen Verfahren zu politisch oder
historisch relevanten Sachverhalten sind von einem üblichen Gerichtsverfahren
zu unterscheiden. Sie sind nicht dazu da, die politische Überzeugung oder
Gesinnung von Personen abzuurteilen. Es wird sich in der Regel um öffentlich
geführte Ermittlungen handeln, in dem Betroffene, Verantwortliche und Sachverständige
zu einem Sachverhalt Fakten und Zusammenhänge darlegen. Wer in einem solchen
Zusammenhang beschuldigt wird, hat das Recht, sich dazu zu äußern und Gegendarstellungen
abzugeben. Alle Argumente zählen für die öffentliche Meinungsbildung. Rechtliche
Konsequenzen sollen aus einem solchen Verfahren nicht entstehen.
2. Es gibt außerhalb des geltenden Rechts keinen objektiven Maßstab der
Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen. Aufgrund welchen Maßstabs
soll die Fähigkeit zum Richten und Urteilen geschehen? Deshalb: Maßstäbe
der Beurteilung des Verhaltens von Personen ergeben sich aus der Einsicht
in und der Bewertung von Verhalten unter vergleichbaren Umständen. Die zu
einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage ist dazu ebenso heranzuziehen
wie die oft davon abweichende Rechtspraxis. Die Geltung der Menschenrechte
war dem allgemeinen Rechtsempfinden auch in der DDR nicht fremd. Die dazu
in der Verfassung und in internationalen Verpflichtungen dargelegten Grundsätze
bildeten zu jeder Zeit einen allgemein anerkannten Rahmen.
3. Die Beschäftigung mit Fällen offenbaren Versagens oder mit Schuld wird
nicht ohne Anschuldigung möglich sein. Wer will jemanden dazu bringen, sich
unter solchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit zu stellen und nachteiligen
Folgen auszusetzen? Deshalb: Niemand kann gezwungen werden, in einem solchen
Verfahren auszusagen oder zu Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Tatsache
der Feststellung von persönlicher Verantwortung oder gar Schuld ist aber
nicht von dem vorgeschlagenen Verfahren abhängig, ebensowenig von persönlicher
Anwesenheit.
Betroffene wissen in der Regel, wer ihnen Unrecht zugefügt hat. Das vorgeschlagene
Verfahren gibt dagegen den Opfern Genugtuung und den Beschuldigten Schutz
durch die Möglichkeit öffentlicher Rechtfertigung. Wir rufen alle auf, die
- als Opfer, als Betroffene, als Zeitgenossen - mit der Verdrängung der
Vergangenheit sich ebensowenig abfinden wollen wie mit ihrer beschönigenden
oder pauschalisierenden Verfälschung: Findet euch zusammen, setzt Aufklärungs-
und Aufhellungsvorgänge in Gang, versucht Vergangenheit in konkreten Ausschnitten
zu rekonstruieren, Unrecht präzise zu dokumentieren, organisiert Gespräche
mit Betroffenen, mit Zeugen und Akteuren.
Es geht um einen gesellschaftlichen Prozeß der Aufarbeitung der eigenen
Vergangenheit. Der Staat hat mit den Mitteln der Strafjustiz das Seinige
zu tun, nämlich Recht sprechen zu lassen; der Bundestag wird eine Enquete-Kommission
zur Untersuchung des Unrechtsregimes in der DDR einsetzen. Wir aber, die
sie erlebt, ermöglicht und ertragen haben, dürfen uns in der Begegnung mit
der DDR-Unrechts-Geschichte nicht vertreten lassen.
Die Erstunterzeichner:
Joachim Gauck :: Friedrich
Schorlemmer :: Wolfgang Thierse
::
Wolfgang Ullmann :: Gerd und Ulrike Poppe
:: Hans Misselwitz ::
Marianne Birthler :: Reinhard Höppner
:: Burghard Brinksmeier
SATZUNG des FORUM zur AUFKLÄRUNG und ERNEUERUNG
(beschlossen durch die Gründungsversammlung am 22.
März 1992 im Neuen Rathaus zu Leipzig;
geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 20.11.93 und 22.03.97)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Forum zur Aufklärung und Erneuerung“. Er soll
ins Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Leipzig. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins sind die Mitwirkung an der konkreten Aufklärung und
Bewertung der repressiven Wirkungsmechanismen des DDR-Systems und an der
Aufarbeitung der damit verbundenen deutschen Geschichte sowie die Förderung
des inneren Friedens im vereinigten Deutschland und die Verständigung zwischen
Ost und West.
(2) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
a) die Zusammenarbeit mit und Unterstützung sowie Vernetzung von Initiativen
und Aktionen, die dem Vereinszweck dienen;
b) die Organisierung und Förderung verschiedener Formen der Aufklärung wie
Foren, Dokumentationen, Tribunale etc.;
c) Hilfestellung für Opfer;
d) die Vergabe von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke an solche Körperschaften,
deren Zwecksetzung dieser Satzung entspricht;
e) die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
f) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein fördert die Gründung einer Stiftung, die die genannten Zwecke
verfolgt.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5)
Die Zahlung von Zuwendungen an jedermann ist unzulässig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische
Person werden sowie alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen und privaten
Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen.
1. Ordentliche Mitglieder Über den Antrag zur Aufnahme als ordentliches
Mitglied entscheidet der Vorstand.
2. Fördernde Mitglieder Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
An eine fördernde Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht des Mitglieds gebunden.
3. Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Vereinsmittel
Die für den Vereinszweck einzusetzenden Mittel sollen durch Zuschüsse, Spenden
und durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder
aufgebracht werden. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat.
(3) Wenn ein Mitglied vorsätzlich die Interessen des Vereins verletzt, kann
es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlußfassung muß der Vorstand das Mitglied anhören. Der Beschluß
des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben
zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen, die
innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand erfolgen
muß. Der Vorstand hat binnen eines weiteren Monats nach fristgemäßer Einlegung
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Berufung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines
der Vorsitzende/die Vorsitzende ist und zwei seine/ihre Stellvertreter sind.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden/von
der Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem zum Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied
vertreten.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Teil dieser
Satzung ist.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Durchführung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung
und Erstellung des Jahresberichts;
4. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
6. die Berufung der Mitglieder des Beirates;
7. die Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin;
8. unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins
zu beschließen;
9. vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile zu ändern.
§ 9 Wahl, Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Der Vorstand wählt seine(n) Vorsitzende(n) und die beiden
Stellvertreterinnen/Stellvertreter selbst. Er bleibt bis zur Neuwahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung
von einem der Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden.
(3) Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters/der Leiterin
der Vorstandssitzung den Ausschlag.
(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen,
der/die die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Vorstandsbeschlüsse führt.
(2) Er/sie wird für ein Jahr bestellt. Der Vorstand kann zur Stellvertretung
eine weitere Person bestellen. Die vorzeitige Abberufung ist nur mit einer
Mehrheit von 2/3 des Vorstandes möglich.
(3) Für die Geschäftsführertätigkeit kann ein angemessenes Entgelt bezahlt
werden. (4) Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin können vom Vorstand
bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 500
DM abzuschließen sowie in einzelnen Fällen die gerichtliche Vertretung des
Vereins zu übernehmen.
§ 11 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der dem Verein bei der Verfolgung
seiner satzungsgemäßen Zwecke beratend zur Seite steht.
(2) Mitglieder des Beirates können sowohl Vereinsmitglieder wie auch andere
natürliche und juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des öffentlichen
oder privaten Rechts sein.
(3) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einzeln auf die Dauer von
einem Jahr berufen. Die jeweiligen Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuberufung
von Nachfolgern im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder
des Beirates sein. Zu den Sitzungen des Beirates haben sämtliche Vorstandsmitglieder
Zutritts- und Rederecht. Sie werden zu den Sitzungen eingeladen wie Beiratsmitglieder.
§ 12 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung muß für jede Mitgliederversammlung gesondert
erteilt werden. Mehr als zwei fremde Stimmen darf ein Mitglied nicht vertreten.
Die Stimmen können auch uneinheitlich abgegeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; b) Entgegennahme des Jahresberichts; c) Entlastung
des Vorstandes; d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen;
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; f) Beschlußfassung über
die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluß des Vorstandes; g) Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie
sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich
ist oder wenn ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden.
Eine Beschlußfassung ist auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig,
wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch einfachen Brief vom Vorstand einberufen;
dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen (ab Datum des Poststempels). Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet,
auf das der Vorstand sich einigt.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Niederschrift ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, bei der mindestens
25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Sind weniger als 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend, kann die
Auflösung in einer binnen zweier Monate erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung
mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierauf ist bei der
Einladung hinzuweisen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
Vorsitzende und seine Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.
§ 16 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine inzwischen gegründete
Stiftung, welche die Zwecke verfolgt, die der Verein hat (§ 2). Sofern eine
Stiftung nicht besteht, fällt das Vereinsvermögen an amnesty international,
Sektion Bundesrepublik Deutschland e.V., Postfach 170229, 53113 Bonn (Heerstr.
158, 53108 Bonn). Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
FORUM zur Aufklärung und Erneuerung e.V. (Vereinsregister Leipzig 1748)
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
l Reinhard Dobrinski, 10178 Berlinl Christiane Gumpert, 39104 Magdeburgl Lothar Gutschalk, 13156 Berlinl Brigitte Hergt, 17034 Neubrandenburgl Carola Winkler, 13057 Berlin